opencaselaw.ch

BK 2005 38

einfache Körperverletzung

Graubünden · 2005-05-25 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

fahrlässige Tötung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädig- ter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrech- tes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Straf- rechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straf- tat ihrem Begriff nach richtete. Berechtigt zur Beschwerdeführung sind nach kon- stanter Praxis der Beschwerdekammer auch die Erben des Direktgeschädigten (Entscheid vom 31. März 1992 i.S. K., BK 20/92), die Mutter der minderjährigen Verletzten (Entscheid vom 5. April 1978 i.S. R., BK 13/78) und die Angehörigen des tödlich Verunglückten (Entscheid vom 12. November 1979 i.S. M., BK 64/79). Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Ein- stellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005. Gerügt wird, dass die gegen I. X. durchgeführte Un- tersuchung wegen fahrlässiger Tötung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Be- schwerdelegitimation der E. X. ist nach dem Gesagten gegeben, da sie die Toch- ter der Direktgeschädigten ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit,

E. 5 dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis

fehlt, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden

kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in

zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Be-

weise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvoll-

ziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist,

somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerecht-

fertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus,

dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis

beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die

das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3

zu Art. 82).

3.

Auf Grund der Akten kann die Sachverhaltsdarstellung des I. X.

nicht überprüft werden. Nach den Ermittlungen der Kantonspolizei steht einzig

fest, dass sich die Frontalkollision zwischen den beiden Personenwagen in der

Mitte der doppelten Sicherheitslinie ereignete (act. 3.1, S. 5; 3.4, S. 3). Nicht be-

wiesen ist dagegen, ob sich die Kollisionsstelle bei der Pneudruckspur oder bei

der Fettspur in einer Entfernung von 10 m bzw. 2.5 m hinter dem Fahrzeug I. X.

in der Endlage befand (act. 3.2). Bei der Pneudruckspur könnte die Kollisions-

stelle allerdings nur unter dem Vorbehalt liegen, dass diese Spur von einem Rei-

fen des Volvo XC90 stammen würde, was gemäss act. 3.4 S. 3 in Verbindung

mit act. 3.1 S. 7, offenbar mit den unklaren Worten „nicht unfallrelevant“, nicht mit

Sicherheit gesagt werden kann (vgl. auch das von E. X. eingereichte Privatgut-

achten act. 01.2). Mag nun die Kollisionsstelle bei der Pneudruckspur oder bei

der Fettspur liegen, stellt sich bei der Betrachtung der Fotos 2 und 4 (act. 3.3) die

entscheidende Frage, ob der Angeschuldigte vor der unübersichtlichen Links-

kurve das ihm nach seinen Angaben plötzlich - und zwar nachdem er seinen Per-

sonenwagen mit einer Geschwindigkeit von 70 – 100 km/h an den linken Rand

der immer breiter und dann zweispurig werdenden Fahrbahn herangeführt hatte

- auf seinem Fahrstreifen in einem Abstand von etwa 50 – 75 m entgegenkom-

mende Fahrzeug sehen konnte und bis zur Kollisionsstelle zuerst nach links

(ganz oder zur Hälfte, wie seine Verteidigerin geltend macht) und dann nach

rechts lenken konnte. Auf Grund der Fotos erscheint die Distanz zwischen dem

Beginn der Ausweitung der Fahrbahn und der Endlage der Unfallfahrzeuge bei

der SOS-Säule als relativ kurz. Dasselbe kann für die nach den Fahrzeugen ein-

sehbare Strecke der Strasse gesagt werden. Von der Kantonspolizei wurde keine

E. 6 massstabsgerechte Skizze erstellt. Es ist daher fraglich, ob der Angeschuldigte in der von ihm geschätzten Entfernung (50 - 75 m) den auf seiner Fahrspur ent- gegenkommenden Personenwagen wahrnehmen konnte. Sollte ihm dies nicht möglich gewesen sein, läge der Schluss nahe, dass er ohne Veranlassung zu- mindest teilweise auf der Gegenfahrbahn fuhr und alsdann dem korrekt entge- genkommenden Fahrzeug nach rechts auszuweichen versuchte. In diesem Falle entfiele der von ihm geltend gemachte „Rechtfertigungsgrund“ und es läge unter Vorbehalt allfälliger neuer Erkenntnisse eine Verkehrsregelverletzung vor, die zur fahrlässigen Tötung führte. Demnach ist festzuhalten, dass sich allein gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten eine Verkehrsregelverletzung nicht ausschliessen lässt. Die Staatsanwaltschaft kommt nicht umhin, zur Klärung der Sichtverhältnisse am Un- fallort, eine massstabsgerechte Skizze oder ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen und dann erneut zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungs- verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anrecht auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung (Art. 160 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 38 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der E. X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mirco Rosa, Postfach 109, Palazzo del Sole, 6535 Roveredo, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, in Sachen gegen I. X., Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli & Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Mai 2004, um ca. 07.05 Uhr, ereignete sich auf der Auto- strasse 13 in A., Gemeinde B., eine Frontalkollision zwischen dem von I. X. ge- lenkten Personenwagen der Marke Volvo XC90, Kontrollschilder C., und dem von D. X. gelenkten Personenwagen der Marke Honda Civic CRX, Kontrollschilder F.. Beim Zusammenstoss erlitten D. X. und ihre Beifahrerin G. tödliche Verlet- zungen. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafun- tersuchung gegen I. X. wegen fahrlässiger Tötung. B. Im Bereich der Unfallstelle verläuft die Autostrasse 13 dreispurig. Zwei Spuren führen südwärts (bergwärts), eine Spur nordwärts (talwärts). Die Südspuren sind von der Nordspur durch eine durchgehende doppelte Sicher- heitslinie getrennt. Die Autostrasse beschreibt dort eine unübersichtliche Kurve. I. X. fuhr nach Süden, D. X. nach Norden. Trotz den Ermittlungen des Untersuchungsrichters konnten keine Zeugen gefunden werden, die Aussagen zum Unfallhergang machen konnten. Der Bei- fahrer von I. X., sein Sohn H. X., konnte keine sachdienlichen Angaben machen, da er zum Unfallzeitpunkt schlief. In der Einvernahme zur Sache führte der Angeschuldigte aus, er habe kurz vor der Unfallstelle beabsichtigt ein, vor ihm auf der rechten Spur fahrendes Fahr- zeug zu überholen. Deshalb habe er seinen Personenwagen an den linken Rand der immer breiter und dann zweispurig werdenden Strasse gelenkt. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 70 – 100 km/h gefahren. Plötzlich habe er vor sich aus der Kurve heraus ein Fahrzeug entgegenkommen sehen; dieses sei auf seiner (I. X.) Fahrbahn direkt auf ihn zugefahren. Die Distanz zwischen den beiden Per- sonenwagen habe zu diesem Zeitpunkt schätzungsweise 50 – 75 Meter betra- gen. Um dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, habe er seinen Personenwagen reflexartig nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt. Irgendwie sei das andere Fahrzeug auch wieder auf die eigene Fahrbahn zurückgekom- men. Er habe seinen Personenwagen dann wieder nach rechts lenken wollen. In diesem Moment sei es aber bereits zur Frontalkollision gekommen. Auf der doppelten Sicherheitslinie hinter dem Volvo XC90 in der Endlage konnten eine Pneudruckspur und vom gebrochenen Flansch der Kardanwelle dieses Fahrzeuges stammendes Fett festgestellt werden. Auf der doppelten Si- cherheitslinie und in derer unmittelbaren Bereich lagen Trümmerteile beider

3 Fahrzeuge. Zwischen den Personenwagen auf der doppelten Sicherheitslinie war eine Pneudruckspur vom nach der Frontalkollision zurückgeworfenen Honda Ci- vic CRX sichtbar. Aufgrund der Spurenauswertung kam es in der Mitte der beiden Sicherheitslinien zum Zusammenstoss zwischen den Fahrzeugen. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, der genaue Unfallhergang lasse sich nicht eindeutig rekon- struieren. Es sei daher von der nicht widerlegbaren Sachverhaltsdarstellung von I. X. auszugehen. Seine Aussagen erschienen glaubhaft und plausibel; teilweise stimmten sie auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein. Namentlich der Umstand, dass sein Fahrzeug sich zum Kollisionszeitpunkt zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn befunden habe, decke sich mit seinen Ausführungen. Der Ange- schuldigte sei korrekt auf seiner Fahrbahn gefahren und habe versucht, durch ein Ausweichmanöver nach links einen Zusammenstoss mit dem entgegenkom- menden Personenwagen zu vermeiden. Zwar hätte die Kollision im Nachhinein gesehen möglicherweise vermieden werden können, wenn er nicht nach links, sondern nach rechts ausgewichen oder auf seiner Fahrbahn verblieben wäre. In Anbetracht der Umstände müsse seine Reaktion aber als richtig und zweckmäs- sig angesehen werden. Sehe sich jemand durch vorschriftwidriges Verhalten ei- nes andern plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt, sei sein Handeln ent- schuldbar, wenn er dabei von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht die- jenige ergreife, die bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmäs- sigste erscheine. Bei dieser Sach- und Beweislage könne dem Angeschuldigten keine Verkehrsregelverletzung und damit kein Verschulden an der Kollision an- gelastet werden. D. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 21. März 2005 an die Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt E. X., die Tochter der tödlich verunfallten D. X., den Antrag, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuhe- ben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere sei eine Rekonstruktion des Unfalles durchzu- führen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und I. X. beantragen die Abweisung der Beschwerde.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Be- schwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschä- digte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel ver- fügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädig- ter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrech- tes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Straf- rechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straf- tat ihrem Begriff nach richtete. Berechtigt zur Beschwerdeführung sind nach kon- stanter Praxis der Beschwerdekammer auch die Erben des Direktgeschädigten (Entscheid vom 31. März 1992 i.S. K., BK 20/92), die Mutter der minderjährigen Verletzten (Entscheid vom 5. April 1978 i.S. R., BK 13/78) und die Angehörigen des tödlich Verunglückten (Entscheid vom 12. November 1979 i.S. M., BK 64/79). Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Ein- stellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 25. Februar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005. Gerügt wird, dass die gegen I. X. durchgeführte Un- tersuchung wegen fahrlässiger Tötung zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Be- schwerdelegitimation der E. X. ist nach dem Gesagten gegeben, da sie die Toch- ter der Direktgeschädigten ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit,

5 dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Be- weise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvoll- ziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerecht- fertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 3. Auf Grund der Akten kann die Sachverhaltsdarstellung des I. X. nicht überprüft werden. Nach den Ermittlungen der Kantonspolizei steht einzig fest, dass sich die Frontalkollision zwischen den beiden Personenwagen in der Mitte der doppelten Sicherheitslinie ereignete (act. 3.1, S. 5; 3.4, S. 3). Nicht be- wiesen ist dagegen, ob sich die Kollisionsstelle bei der Pneudruckspur oder bei der Fettspur in einer Entfernung von 10 m bzw. 2.5 m hinter dem Fahrzeug I. X. in der Endlage befand (act. 3.2). Bei der Pneudruckspur könnte die Kollisions- stelle allerdings nur unter dem Vorbehalt liegen, dass diese Spur von einem Rei- fen des Volvo XC90 stammen würde, was gemäss act. 3.4 S. 3 in Verbindung mit act. 3.1 S. 7, offenbar mit den unklaren Worten „nicht unfallrelevant“, nicht mit Sicherheit gesagt werden kann (vgl. auch das von E. X. eingereichte Privatgut- achten act. 01.2). Mag nun die Kollisionsstelle bei der Pneudruckspur oder bei der Fettspur liegen, stellt sich bei der Betrachtung der Fotos 2 und 4 (act. 3.3) die entscheidende Frage, ob der Angeschuldigte vor der unübersichtlichen Links- kurve das ihm nach seinen Angaben plötzlich - und zwar nachdem er seinen Per- sonenwagen mit einer Geschwindigkeit von 70 – 100 km/h an den linken Rand der immer breiter und dann zweispurig werdenden Fahrbahn herangeführt hatte

- auf seinem Fahrstreifen in einem Abstand von etwa 50 – 75 m entgegenkom- mende Fahrzeug sehen konnte und bis zur Kollisionsstelle zuerst nach links (ganz oder zur Hälfte, wie seine Verteidigerin geltend macht) und dann nach rechts lenken konnte. Auf Grund der Fotos erscheint die Distanz zwischen dem Beginn der Ausweitung der Fahrbahn und der Endlage der Unfallfahrzeuge bei der SOS-Säule als relativ kurz. Dasselbe kann für die nach den Fahrzeugen ein- sehbare Strecke der Strasse gesagt werden. Von der Kantonspolizei wurde keine

6 massstabsgerechte Skizze erstellt. Es ist daher fraglich, ob der Angeschuldigte in der von ihm geschätzten Entfernung (50 - 75 m) den auf seiner Fahrspur ent- gegenkommenden Personenwagen wahrnehmen konnte. Sollte ihm dies nicht möglich gewesen sein, läge der Schluss nahe, dass er ohne Veranlassung zu- mindest teilweise auf der Gegenfahrbahn fuhr und alsdann dem korrekt entge- genkommenden Fahrzeug nach rechts auszuweichen versuchte. In diesem Falle entfiele der von ihm geltend gemachte „Rechtfertigungsgrund“ und es läge unter Vorbehalt allfälliger neuer Erkenntnisse eine Verkehrsregelverletzung vor, die zur fahrlässigen Tötung führte. Demnach ist festzuhalten, dass sich allein gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten eine Verkehrsregelverletzung nicht ausschliessen lässt. Die Staatsanwaltschaft kommt nicht umhin, zur Klärung der Sichtverhältnisse am Un- fallort, eine massstabsgerechte Skizze oder ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen und dann erneut zu entscheiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungs- verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anrecht auf eine angemessene ausseramtliche Entschädigung (Art. 160 Abs. 4 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

8